Ist es zu spät, wenn der Versteigerungstermin bereits feststeht?
Nein. Ein feststehender Termin bedeutet weder in der Vollstreckungs- noch in der Teilungsversteigerung automatisch, dass nichts mehr möglich ist. In der Vollstreckungsversteigerung kann der betreibende Gläubiger eine Einstellung oder die Aufhebung des Termins bewilligen und den Versteigerungsantrag zurücknehmen. In der Teilungsversteigerung kann eine Einigung der Miteigentümer den Antrag entbehrlich machen; daneben kommen je nach Fall gesetzliche Einstellungsanträge in Betracht. Je näher der Termin rückt, desto konkreter muss der Lösungsweg allerdings bereits sein.
Kann ich trotz laufenden Verfahrens noch freihändig verkaufen?
Ja. Ein freihändiger Verkauf ist auch während einer laufenden Vollstreckungs- oder Teilungsversteigerung möglich. In der Vollstreckungsversteigerung müssen Kaufpreis, Käuferfinanzierung, Ablösung und die Mitwirkung der betreibenden Gläubiger rechtzeitig zusammenpassen. In der Teilungsversteigerung müssen sich die Miteigentümer auf den Verkauf des gesamten Objekts und die Abwicklung einigen.
Was bedeuten die 5/10- und 7/10-Grenze wirklich?
Die verbreitete Vorstellung „im ersten Termin 7/10, im zweiten 5/10, danach frei“ ist falsch. Die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG gilt grundsätzlich auch in der Teilungsversteigerung: Solange sie noch gilt, muss der Zuschlag versagt werden, wenn das Meistgebot einschließlich bestehenbleibender Rechte weniger als 50 % des festgesetzten Verkehrswerts erreicht. Die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG gilt dagegen nicht in der Teilungsversteigerung. In der Vollstreckungsversteigerung greift sie außerdem nicht automatisch: Ein dazu Berechtigter muss die Zuschlagsversagung beantragen; sein Anspruch muss beim tatsächlichen Meistgebot ganz oder teilweise ungedeckt sein und bei einem Gebot von 70 % voraussichtlich gedeckt werden. Wird der Zuschlag einmal gerade wegen der 5/10- oder 7/10-Grenze versagt, können beide Grenzen im nächsten Versteigerungstermin dieses Verfahrens nicht erneut zur Zuschlagsversagung herangezogen werden. Das kann also bereits der zweite Termin sein. Wurde ein Termin nur aufgehoben, vertagt oder endete er ohne eine Zuschlagsversagung nach § 74a oder § 85a ZVG, fallen die Grenzen dadurch nicht automatisch weg.
Was passiert mit dem Erlös nach einer Teilungsversteigerung?
Mit dem Zuschlag ist der Streit über das Geld nicht automatisch beendet. Über den nach Kosten und vorrangigen Ansprüchen verbleibenden Erlös müssen sich die früheren Miteigentümer einigen. Das Versteigerungsgericht entscheidet nicht verbindlich über ihre internen Ausgleichsansprüche. Kommt keine übereinstimmende Verteilung zustande, muss der verbleibende Erlös hinterlegt werden. Die Auszahlung erfolgt erst, wenn eine gemeinsame Freigabe vorliegt oder die Verteilung außerhalb des Versteigerungsverfahrens verbindlich geklärt wurde – notfalls in einem gesonderten Zivilverfahren. Die Grundbuchquote allein beantwortet dabei nicht sämtliche Ausgleichsfragen zwischen den Eigentümern.
Was passiert, wenn der Ersteher sein Gebot nicht bezahlt?
Der Zuschlag fällt dadurch nicht automatisch weg. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer. Zahlt er das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht, werden die offenen Ansprüche nach den Regeln des ZVG gesichert und können gegen den Ersteher vollstreckt werden. Im ungünstigen Fall folgt sogar eine Wiederversteigerung. Für den bisherigen Eigentümer kann das bedeuten, dass das Eigentum bereits verloren ist, der erwartete Erlös aber trotzdem noch nicht vollständig zur Verfügung steht.
Kann eine Teilungsversteigerung verhindert oder verzögert werden?
Ein Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich verlangen; der bloße Wunsch eines anderen Miteigentümers, nicht zu verkaufen, stoppt das Verfahren daher nicht. Praktisch kann eine Einigung über Übernahme, Auszahlung oder gemeinsamen Verkauf den Versteigerungsantrag überflüssig machen. Zusätzlich sieht § 180 ZVG unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete einstweilige Einstellung vor. Ob dafür die Voraussetzungen vorliegen oder weitere verfahrensrechtliche Ansatzpunkte bestehen, sollte ein auf das Verfahren spezialisierter Rechtsanwalt prüfen.
Kann eine Umschuldung oder Ablösung die Immobilie erhalten?
Ja, wenn die neue Finanzierung dauerhaft tragfähig ist und innerhalb des vorhandenen Zeitfensters umgesetzt werden kann. Dafür müssen der tatsächliche Ablösebedarf, weitere Belastungen, laufende Finanzierung, Bonität und Auszahlungszeitpunkt zusammenpassen. Eine Finanzierungszusage allein reicht nicht, wenn die Ablösung oder die erforderliche Mitwirkung des Gläubigers nicht rechtzeitig organisiert ist.
Was ist, wenn bereits ein Käufer oder eine Finanzierung vorhanden ist?
Dann geht es nicht mehr um die Suche nach einer Idee, sondern um Umsetzung. Wir klären, welche Nachweise noch fehlen, welche Beträge exakt abzulösen sind, wer zustimmen muss und bis wann Notar, Finanzierung, Zahlung und verfahrensbezogene Schritte erfolgt sein müssen.